Allgemeine einkaufsbedingungen

Stand Januar 2022

Allgemeine Bestimmungen

1. Definitionen

    • GSC: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung The Green Soap Company B.V., zugleich handelnd unter den Namen Marcel’s Green Soap und The Green Soap Company, mit Sitz in Haarlem, Besuchsadresse Voorhelmstraat 25, 2012 ZM Haarlem sowie die mit The Green Soap Company B.V. verbundenen Unternehmen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) The Green Soap Holding B.V. und Green Soap River B.V.
    • Lieferant: die Partei, die GSC Waren liefert und/oder für GSC Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erbringt.
    • Parteien: GSC und der Lieferant.
    • Vertrag: die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten an GSC.
    • Waren: Zu liefernde materielle Gegenstände, einschließlich deren Montage und/oder Installation.
    • Dienstleistungen: die vom Lieferanten aufgrund der Vereinbarung für GSC zu erbringenden Arbeiten.
    • Schriftlich: auf Papier oder (ggf. als gescannte Datei) per E-Mail.
    • Vertragslaufzeit: die vereinbarte Vertragsdauer.

 

2. Anwendungsbereich

    • Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Vertrag. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zugleich für alle Offerten, Angebote, Lieferungen und (schon bestehende) Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Lieferanten an GSC.
    • Der Lieferant, sobald er auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen einen Vertrag abgeschlossen hat, erklärt er sich mit der Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf alle zukünftigen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und GSC sowie der Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf (zukünftige) Vereinbarungen zwischen Tochtergesellschaften des Lieferanten und GSC einverstanden.
    • Allgemeine (Liefer-)Bedingungen des Lieferanten lehnt GSC ausdrücklich ab.
    • Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
    • Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als nicht (vollständig) rechtswirksam erweisen, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht. Die nichtige Bestimmung gilt automatisch durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in der Rechtswirkung möglichst nahe kommt.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

    • Hat der Lieferant ein Angebot (schriftlich oder mündlich) abgegeben, kommt der Vertrag durch die schriftliche Annahme durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von GSC zustande.
    • Hat der Lieferant kein schriftliches oder mündliches Angebot abgegeben, so kommt der Vertrag dadurch zustande in dem der Lieferant den schriftlichen Auftrag von GSC innerhalb von 14 Tagen schriftlich annimmt, sofern der Lieferant die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der Annahme nicht abgelehnt hat.
    • Angebote sind freibleibend und kostenlos, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    • Mündliche oder schriftliche Zusagen oder Vereinbarungen von oder mit Mitarbeitern von GSC sind für GSC nur verbindlich, wenn und sobald sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von GSC schriftlich bestätigt werden.

 

4. Vertragsdauer, Kündigung und (stillschweigende) Verlängerung

    • Verträge werden nur auf bestimmte Zeit geschlossen und enden automatisch. Die Vertragslaufzeit wird im Vertrag festgelegt. GSC stimmt keiner stillschweigenden Verlängerung von Vereinbarungen/der Vertragslaufzeit zu. Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit wird der Lieferant GSC kontaktieren, um auf Wunsch eine neue Vertragslaufzeit zu vereinbaren.
    • GSC ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich vorzeitig zu kündigen. Bei Anwendung dieser Stornierungsmöglichkeit schuldet GSC dem Lieferanten keine Entschädigung.

 

5. Preis

    • Die im Vertrag angegebenen Preise für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind Festpreise. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, können die Preise während der Vertragslaufzeit vom Lieferanten nicht einseitig geändert werden.
    • Alle vereinbarten Preise beinhalten alle Kosten und Zuschläge, einschließlich (aber nicht beschränkt auf): Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Aufstellung, Entladung der Ware, Versicherung, Verwaltung, Unterbringung von Personen, Reisekosten und Reisezeit. Weitere Kosten, die GSC nicht vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat, sind nicht erstattungsfähig.
    • Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.), einschließlich aller anderen behördlich erhobenen Steuern, Verbrauchsteuern und Abgaben.

 

6. Rechnungsstellung und Bezahlung

    • Die Rechnungsstellung der Güter erfolgt nach Lieferung der Waren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    • Die Rechnungsstellung der erbrachten Leistungen erfolgt während der Vertragslaufzeit durch eine monatliche detaillierte Rechnung, die der Lieferant GSC vorzulegen hat, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
    • Die Zahlung durch GSC erfolgt ab dreißig Tage nach Rechnungsdatum.
    • Die Überschreitung einer Zahlungsfrist von GSC berechtigt den Lieferanten nicht, seine Leistung auszusetzen oder zu beenden.

 

7. Lieferbedingungen und Eigentumsübergang

    • Der Lieferant liefert die Waren innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dienstleistungen werden ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss erbracht. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung gerät der Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung, außer im Falle höherer Gewalt, in Verzug. In diesem Fall hat GSC das Recht den Vertrag, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts auf zusätzliche Entschädigung oder Schadensersatz, aufzulösen.
    • Die Lieferung erfolgt nach der Bedingung DDP (Delivery Duty Paid).
    • Das Eigentum an der Ware geht unter Ausschluss jeglicher Eigentumsvorbehalte und dem Recht auf Rückforderung mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware (vermutlich) auf GSC über, oder auch in dem Moment einer Voraus- oder Zwischenzahlung. Wenn die Ware noch nicht in die Kontrolle von GCS übergegangen ist, wird die Ware vom Lieferanten mit der gebotenen Sorgfalt verwaltet und auf eine solche Weise, dass das Eigentumsverhältnis deutlich ist.
    • Bis zu dem Moment der Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, die Leistung zu versichern.

 

8. Geistiges und gewerbliches Eigentum

    • Der Lieferant garantiert, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden.
    • Alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, die in Bezug auf die Vertragsergebnisse und/oder die gelieferten Waren entstehen und ausgeübt werden können und/oder die zusammen mit GSC entwickelt werden, liegen bei GSC. Soweit erforderlich überträgt der Lieferant die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an GSC. Der Lieferant wird bei der weiteren Umsetzung dieser Übertragung stets mitwirken. Dem Lieferanten ist es untersagt, die Produkte, die geistiges oder gewerbliches Eigentum von GSC sind, mit oder ohne Beteiligung Dritter zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten.
    • Der Lieferant stellt GSC von Ansprüchen Dritter aus, oder im Zusammenhang mit einer Verletzung der vorgenannten Rechte frei.

 

9. Vertraulichkeit und Verwendung der Marke GSC

    • Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GSC ist es dem Lieferanten nicht gestattet, Informationen über den Inhalt dieser Vereinbarung und/oder andere vertrauliche Geschäftsinformationen offenzulegen.
    • Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten über alle von GSC stammenden Zeichnungen, Spezifikationen, sonstigen geschäftlichen Informationen sowie Know-how im weitesten Sinne des Wortes, die ihm beim Abschluss und/oder bei der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gebracht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Lieferant eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 50.000,-.
    • Die Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages.
    • Ohne schriftliche Genehmigung ist es dem Lieferanten nicht gestattet, die Marken von GSC zu verwenden.

 

10. Übertragung von Rechten und Pflichten, Untervergabe und Registrierungspflicht Waadi

    • Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Vereinbarung nicht auf Dritte übertragen, veräußern oder belasten. Eine etwaige Genehmigung berührt nicht die Verantwortung und Haftung des Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages.
    • Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Arbeiten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GSC ganz oder teilweise an Dritte, auch als Unterauftragnehmer, auszulagern. Im Falle der Zustimmung von GSC bleibt der Lieferant für die Erfüllung des Vertrages voll verantwortlich.
    • Im Falle der Überlassung von Personal – ob gewerblich oder nicht – durch den Lieferanten an GSC hat der Lieferant die Eintragungspflicht im Handelsregister der Handelskammer gemäß dem Gesetz über die Arbeitnehmerüberlassung durch Vermittler (Waadi) zu erfüllen. Der Lieferant stellt GSC von allen Bußgeldern oder anderen Maßnahmen frei, die GSC aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Waadi auferlegt werden.

 

11. Gewährleistungs- und Beschwerdefrist

    • In Bezug auf Waren garantiert der Lieferant, dass:
  • die Waren für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, von guter Qualität sind, frei von Entwurfs-, Konstruktions- und/oder Materialfehlern sind;
  • die Waren vollständig den Anforderungen entsprechen, die in dem von GSC erteilten Auftrag und anderen von GSC bereitgestellten Dokumenten enthalten sind und der Vereinbarung vollständig entsprechen.
  • die Waren mindestens die in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Sachen darstellen.
    • In Bezug auf Dienstleistungen garantiert der Lieferant, dass:
  • die Dienstleistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden und das Ergebnis dieser Dienstleistungen von guter Qualität ist und den Anforderungen, die in dem von GSC erteilten Auftrag enthalten sind, entspricht;
  • die Dienstleistungen auf fachkundige Weise unter Verwendung geeigneter Materialien erbracht werden;
  • sein Personal und/oder Dritte (weiterhin) die vereinbarten Qualitäten in Bezug auf Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung für die Dauer des Vertrages erfüllen werden;
    • Waren und Dienstleistungen haben eine einjährige Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Waren und/oder Dienstleistungen aufgrund eines in diesen Bedingungen genannten Mangels nicht verwendet wurden oder nicht vollständig genutzt werden konnten. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in der die Lieferung/Leistung aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels oder einer Untauglichkeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Bei Reparatur oder Austausch der Ware/Leistung, oder Teilen davon, beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
    • Die Gewährleistung beinhaltet, dass unbeschadet des Rechts von GSC, alle Kosten und Schäden ersetzt zu bekommen, die durch Mängel oder Unbrauchbarkeit der vom Lieferanten gelieferten Waren/Dienstleistungen entstehen, alle Mängel die während der Gewährleistungsfrist auftreten, mit Ausnahme derjenigen, die durch normalen Verschleiß verursacht werden, auf erste Anforderung von GSC unverzüglich vollständig repariert und/oder ersetzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet alle Kosten zu tragen, die für den Ersatz und/oder die Reparatur und/oder die Nacherfüllung ungeeigneter und/oder mangelhafter Lieferungen/Leistungen, für die er haftet, entstehen.
    • Ist nach Rücksprache mit dem Lieferanten vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vornehmen kann oder dafür Sorge tragen wird, so hat GSC in dringenden Fällen das Recht, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten selbst, oder durch einen Dritten, vorzunehmen.
    • Die Beschwerdefrist gemäß Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches / 7:23 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Gewährleistungsfrist gleichgestellt. Eventuelle Mängel an den Waren und/oder der Erbringung von Leistungen sind rechtzeitig gemeldet, wenn sie von GSC dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gemeldet werden.

 

12. Haftung und Versicherung

    • Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt, haftet der Lieferant für direkte und indirekte Schäden, die GSC aufgrund einer solchen Nichterfüllung entstehen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf): entgangenen Gewinn, verpasste Gelegenheiten.
    • Der Lieferant wird auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (in jedem Fall eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung) abschließen.

 

13. Beendigung

    • GSC ist berechtigt den Vertrag nach eigenem Ermessen, ohne weitere Inverzugsetzung, mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auszusetzen, oder im Zweifelsfall ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, im Falle von:
  • Zahlungseinstellung oder Konkurs des Lieferanten oder ein Antrag darauf;
  • Geschäftsunfähigkeit oder Zwangsverwaltung des Lieferanten;
  • Verkauf oder Beendigung des Geschäfts oder Tod des Lieferanten;
  • Entzug von Lizenzen des Lieferanten, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind;
  • vollständige oder teilweise Beschlagnahmung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils der Betriebsmittel des Lieferanten oder von Waren, die zur Ausführung des Vertrages notwendig sind;
  • Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag und bei der der Mangel so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nach den Maßstäben der Zumutbarkeit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann oder Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr verlangt werden kann.
    • Alle Forderungen, die GSC im Falle einer Kündigung gemäß diesen Bedingungen gegenüber dem Lieferanten hat, sind sofort in voller Höhe fällig und zahlbar.

 

14. Hilfsmittel

    • Für die erforderlichen (Hilfs-)Materialien, Werkzeuge, Maschinen, Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung ist der Lieferant verantwortlich.
    • Materialien, Zeichnungen, Modelle, Anleitungen, Spezifikationen, Matrizen und sonstige Hilfsmittel, die von GSC zur Verfügung gestellt oder von GSC im Auftrag von GSC erworben und/oder hergestellt werden, bleiben Eigentum von GSC/werden zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Herstellung Eigentum von GSC, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
    • Veränderungen an den gemeinten Hilfsmitteln sowie die Nutzung dieser Hilfsmittel für oder im Zusammenhang mit anderen Zwecken als der Erbringung von Dienstleistungen für GSC, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSC gestattet. Die Zustimmung berührt jedoch nicht die Gewährleistungspflichten des Lieferanten.

 

15. Höhere Gewalt

    • Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien befugt die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dass die Parteien gegenseitig zu einer Entschädigung verpflichtet sind. Die Partei, die sich auf die Aussetzung beruft, muss die andere Partei unverzüglich – in jedem Fall jedoch innerhalb von drei (3) Tagen – nach Eintreten des die höhere Gewalt begründenden Umstands schriftlich über die Situation der höheren Gewalt unter Beifügung von Belegen unterrichten. Wenn die Situation der höheren Gewalt länger als dreißig Tage andauert, hat eine Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
    • Höhere Gewalt umfasst in keinem Fall die Folgen der Corona-Pandemie, Krankheit von oder der Mangel an Personal, Streiks, Versagen von vom Lieferanten beauftragten Dritten, Ausfall oder Untauglichkeit von Hilfsstoffen, Liquiditäts- oder Zahlungsprobleme beim Lieferanten oder den von ihr beauftragten Dritten.

 

16. Außergerichtliche Kosten, anwendbares Recht und zuständiges Gericht

      • Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach und entstehen GSC außergerichtliche Kosten zum Ersatz seines Schadens, so haftet der Lieferant für diese Kosten. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten beträgt in jedem Fall 5 % des Streitwerts. GSC behält sich die Erstattung der tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Lieferanten vor.
      • Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.
      • Streitigkeiten zwischen den Parteien werden, so weit wie möglich, durch gemeinsame Beratungen beigelegt.
      • Alle Streitigkeiten zwischen GSC und dem Lieferanten werden vom zuständigen Gericht in Amsterdam entschieden.

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