Allgemeine Verkaufsbedingungen des Unternehmens

Stand Januar 2022

1. Definitionen

    • GSC: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung The Green Soap Company B.V., zugleich handelnd unter den Namen Marcel’s Green Soap und The Green Soap Company, mit Sitz in Haarlem, Besuchsadresse Voorhelmstraat 25, 2012 ZM Haarlem sowie die mit The Green Soap Company B.V. verbundenen Unternehmen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) The Green Soap Holding B.V. und Green Soap River B.V.
    • Der Kunde: alle Geschäftskunden von GSC, mit Ausnahme von Verbrauchern. Demnach natürliche Personen, als Gewerbetreibende und juristische Personen, die im Handelsregister der Handelskammer in den Niederlanden oder im Ausland eingetragen sind und an die GSC vertragsgemäß Waren liefert.
    • Parteien: GSC und der Kunde.
    • Vertrag: die zwischen den Parteien schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen über die Lieferung von Waren durch GSC an den Kunden.
    • Waren: die von GSC zu liefernden Produkte, wie (aber nicht beschränkt auf) Seife und Reinigungsmittel.
    • Schriftlich: auf Papier oder (ggf. als gescannte Datei) per E-Mail.
    • Vertragslaufzeit: die vereinbarte Vertragsdauer.
    • Website: www.marcelsgreensoap.com sowie jede andere GSC-Online-Verkaufsplattform.

 

2. Geltungsbereich

    • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Vertrag. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten zugleich für alle Offerten, Angebote, Lieferungen und (schon bestehende) Verträge über die Lieferung von Waren durch GSC an den Kunden.
    • Der Kunde, mit dem einmal ein Vertrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geschlossen wurde, erklärt sich mit der Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Kunden und GSC sowie der Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf (zukünftige) Vereinbarungen zwischen den mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und GSC einverstanden.
    • Allgemeine (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden lehnt GSC ausdrücklich ab.
    • Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
    • Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen als nicht (vollständig) rechtswirksam erweisen, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Die nichtige Bestimmung gilt automatisch durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in der Rechtswirkung möglichst nahe kommt.

 

3. Angebot

    • Die Offerte von GSC gilt als Angebot. Als Angebot gilt auch das Angebot von GSC auf seiner Website, vorbehaltlich ausreichender Verfügbarkeit der entsprechenden Produkte.
    • Das Angebot ist bis zu 14 Tage nach Angebotsdatum gültig, es sei denn, dass aus dem Angebot oder der Website etwas anderes ersichtlich ist oder ein Angebot zurückgezogen wird.
    • GSC ist berechtigt Anfragen, oder im Falle von Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots Offerten ohne Angabe von Gründen abzulehnen;
    • Während der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer werden die Preise der angebotenen Waren nicht erhöht, mit Ausnahme von Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Mehrwertsteuersätze.
    • Wenn Waren zu einem Preis angeboten werden, bei dem einem vernünftig denkenden Kunden klar sein sollte, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum seitens GSC (oder des Website-Betreibers) handelt, liegt abweichend von Artikel 3 kein Angebot vor und es kommt somit kein Vertrag zustande.

 

4. Zustandekommen des Vertrages

    • Hat GSC ein Angebot im Sinne von Artikel 3 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgegeben, kommt der Vertrag durch die schriftliche Annahme durch den Kunden zustande. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch:
  • Unterzeichnung des Angebots;
  • Eine schriftliche Vereinbarung, in der diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird;
  • Falls der Vertrag über die GSC-Website geschlossen wird: durch Bestätigung der Online-Bestellung nach Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
  • Eine mündliche Vereinbarung, gefolgt von der vereinbarten Anzahlung.
    • Falls GSC kein schriftliches oder mündliches Angebot abgegeben hat, kommt der Vertrag zustande, indem GSC eine schriftliche oder mündliche Bestellung zugegangen ist oder in dem Falle einer Anweisung durch den Kunden diese innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich angenommen hat und damit der Anwendung der Allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden ausdrücklich widersprochen hat.
    • Aus dem Handeln der Parteien kann sich auch ergeben, dass Angebot und Annahme in anderer Weise stattgefunden haben, mit der Folge, dass auch ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist.
    • Mündliche oder schriftliche Zusagen oder Vereinbarungen von oder mit Mitarbeitern von GSC sind für GSC nur verbindlich, wenn und sobald sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von GSC schriftlich bestätigt werden.
    • Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der ausreichenden Verfügbarkeit der entsprechenden Produkte und/oder Dienstleistungen geschlossen.

 

5. Lieferung

    • GSC ist berechtigt, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
    • GSC wird die vom Kunden bestellten Waren schnellstmöglich, spätestens jedoch 90 Tage nach Vertragsschluss an die vom Kunden angegebene Adresse versenden (lassen), es sei denn, im Vertrag wurde eine andere Lieferfrist vereinbart.
    • Kann GSC die Produkte nicht innerhalb von 90 Tagen liefern, kann der Kunde grundsätzlich nur auf Erfüllung bestehen. Bei einer Lieferung später als 90 Tage hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

6. Reklamationsfrist und Warenmängel

    • Es wird erwartet, dass der Kunde Mängel und/oder Reklamationen in Bezug auf die Waren innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung entdeckt. Der Kunde hat GSC dann innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels/Auftreten der Beanstandung schriftlich in Verzug zu setzen und den genannten Mangel zur Vermeidung des Rechtsverlustes begründet und detailliert darzulegen.
    • Nach Eingang der Inverzugsetzung prüft GSC die Berechtigung der Beanstandung. Erachtet sie die Beanstandung des Kunden für begründet, muss der Kunde GSC die Gelegenheit zur Nachbesserung oder, je nach Entscheidung von GSC, zur Lieferung von Ersatzwaren geben.
    • In Abweichung zu Teil 1 des Buches 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbaren die Parteien, dass unter einem Mangel nur eine solche Abweichung verstanden wird, die die Verwendung der Waren praktisch unmöglich macht. Kosmetische/äußere Abweichungen (z.B. Farbe, Etikett, Verpackung) stellen keinen Mangel dar.

  

7. Zahlung

    • Alle Rechnungen werden vom Kunden gemäß den im Angebot und/oder im Vertrag beschriebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. Falls der Vertrag über die Website geschlossen wird, zahlt der Kunde gemäß den auf der Website beschriebenen Zahlungsanweisungen.
    • Ein Recht des Kunden auf Verrechnung oder auf Aufschub der Zahlung besteht nicht.
    • Vorbehaltlich anderslautender Konditionen zahlt der Kunde an GSC immer 100 % des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages.
    • Bei Zweifeln an der Liquiditätslage des Kunden ist GSC berechtigt, zusätzliche Forderungen in Bezug auf Vorauszahlungen zu stellen, indem Sicherheiten durch Verpfändung, Bankbürgschaft oder Kaution gestellt werden. Lehnt der Kunde dies ab, ist GSC berechtigt, ihre Tätigkeit mit sofortiger Wirkung auszusetzen und/oder einzustellen, unbeschadet des Rechts von GSC Schadensersatz zu verlangen.
    • Die Zahlungsfrist ist als endgültige Frist anzusehen. Etwaige vereinbarte und mitgeteilte nachfolgende Zahlungsziele (z.B. Zahlungsaufschub) gelten auch jeweils als endgültige Frist.

 

8. Besondere Bestimmungen in Bezug auf Dauervertragsverhältnisse

    • Eine Vereinbarung kann ein fortlaufendes Vertragsverhältnis sein. Die Vertragslaufzeit wird im Vertrag festgelegt. Die Kündigung eines Dauervertragsverhältnisses erfolgt zum Ende der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.
    • Eine vorzeitige Kündigung durch den Kunden ist während der Vertragslaufzeit nicht möglich.
    • Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wird der Vertrag stillschweigend fortgesetzt. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.
    • Sollten während der Vertragslaufzeit Umstände eintreten, die bei Abschluss des Dauervertragsverhältnisses hinsichtlich des Selbstkostenpreises der Ware nicht vorhersehbar waren, ist GSC berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preiserhöhung vorzunehmen. Beispiele für Faktoren, die eine Preiserhöhung rechtfertigen, sind (aber nicht ausschließlich) Erhöhung der Steuersätze, Erhöhung der Grundstoffpreise und Erhöhung der Energiepreise.
    • Führt die Preisänderung aufgrund der Bestimmungen in Artikel 8.4 zu einer Erhöhung um mehr als 20 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen.

 

9. Aussetzung und Auflösung

    • GSC ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, falls der Kunde seine freie Verfügung oder seine Einkünfte oder Vermögenswerte verliert, in Konkurs geht oder Insolvenz beantragt hat. Darüber hinaus ist GSC berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, falls der Kunde seinen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen, aber auch der Pflicht zur Bereitstellung erforderlicher Informationen, nicht nachkommt.
    • Bei Auflösung oder Beendigung des Vertrages werden die Forderungen von GSC gegenüber dem Kunden sofort fällig. Setzt GSC die Erfüllung der Verpflichtungen aus, so bleiben ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche erhalten.
    • GSC haftet nicht für eventuelle Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass GSC den Vertrag vorzeitig beendet oder die Vertragserfüllung ausgesetzt oder beendet hat.

 

10. Haftung

    • GSC haftet gegenüber dem Kunden oder Dritten nicht für direkte (Sach-)Schäden. Dies gilt ebenfalls selbst wenn GSC für direkte Schäden versichert ist und die Versicherungsgesellschaft Deckung gewährt, so ist die Haftung von GSC für direkte Schäden in jedem Fall auf den Betrag der Zahlung der betreffenden Versicherungsgesellschaft beschränkt, falls trotz der obenstehenden Bestimmung eine Haftung für direkte (Sach-)Schäden besteht.
    • GSC haftet in keiner Weise für indirekte Schäden des Kunden oder Dritter, einschließlich Folgeschäden (das sind alle Schäden außer Sachschäden an dem vom Kunden gelieferten Gegenstand, einschließlich entgangenen Gewinns, entgangener Umsatz, Rufschädigung, entgangene Möglichkeiten, angefallene Mehrkosten). Darüber hinaus haftet GSC nicht für Schäden durch Datenverlust, Schäden infolge der Bereitstellung fehlerhafter Informationen, Mitwirkung oder Materialien durch den Kunden.
    • Sollte GSC doch für einen Schaden haftbar sein, ist die Haftung von GSC auf die Höhe der Zahlung des Versicherers von GSC beschränkt. Sollte der Versicherer in einem Fall nicht leisten oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt sein, ist die Haftung von GSC auf den Rechnungsbetrag beschränkt, zumindest auf den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung bezieht.
    • In dem Fall dass GSC grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat, kann GSC sich nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen.
    • Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist, dass der Kunde den Schadenseintritt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Schadens GSC gemeldet hat. Anschließend muss vom Kunden innerhalb von 1 Jahr ein Verfahren gegen GSC eingeleitet werden. All dies zur Vermeidung des Rechtsverlustes.

 

11. Höhere Gewalt

    • Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen der GSC unabhängige Umstand zu verstehen, durch den die Erfüllung der Verpflichtungen der GSC (vorübergehend) behindert wird. Beispiele sind extreme Wetterbedingungen, Kriege, soziale Unruhen, Hyperdeflation/Hyperinflation, Strom- und Informations- und Kommunikationstechnologie-/Telekommunikations-bezogene Ausfälle, Hackerangriffe auf Computer, Terrorismus, Diebstahl, Feuer, Krankheit eines oder mehrerer GSC-Mitarbeiter, aber auch Unzulänglichkeiten Dritter (wie z.B. Nichtbelieferung von Ressourcen oder Materialien durch Lieferanten oder Subunternehmer von GSC), wodurch GSC ihren eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht nachkommen kann.
    • Ist GSC aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, werden alle diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. Wenn die Lage der höheren Gewalt länger als drei Monate andauert, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag außergerichtlich schriftlich aufzulösen, ohne dass die Parteien immer wieder zum Schadensersatz verpflichtet sind.
    • Im Falle höherer Gewalt wird GSC den Kunden darüber schnellstmöglich informieren.

 

12. Eigentumsvorbehalt

Die von GSC gelieferten Waren bleiben Eigentum von GSC, bis der Kunde alle (Zahlungs-) Verpflichtungen aus diesem Vertrag, aber auch aus allen anderen Vereinbarungen zwischen denselben Parteien vollständig erfüllt hat.

 

13. Pfandrecht

GSC ist berechtigt, alles, was der Kunde an GSC geliefert hat, sowie alles, was GSC zugunsten des Kunden hergestellt hat, zurückzubehalten, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, aber auch aus allen anderen Vereinbarungen zwischen denselben Parteien vollständig erfüllt hat.

 

14. Außergerichtliche Kosten, anwendbares Recht und zuständiges Gericht

    • Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach und es entstehen GSC außergerichtliche Kosten, um den Kunden zur Erfüllung zu veranlassen und/oder ihren Schaden ersetzt zu bekommen, haftet der Kunde für diese Kosten. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten betragen in jedem Fall 5 % des Streitwerts. GSC behält sich die Erstattung der tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Kunden vor.
    • Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.
    • Streitigkeiten zwischen den Parteien werden, so weit wie möglich, durch gemeinsame Beratungen beigelegt.
    • Alle Streitigkeiten zwischen GSC und dem Kunden werden vom zuständigen Gericht in Amsterdam entschieden.

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